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Arbeitserlaubnisrecht in der Türkei für Ausländer:
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten. Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden. EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6 und 7 des Assoziationsratbeschlusses Nr. 1 aus 1980 (ARB 1/80) geregelt sind. Gemäß ARB 1/80 besteht nach einem Jahr ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zur Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Nach vier Jahren besteht ein Anspruch auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Nach fünf Jahren Beschäftigung besteht ein von den Voraussetzungen des ARB 1/80 unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von türkischen Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbstständige Tätigkeit). Mit der neuen "Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen" vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in "besonderen" ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten. (Quelle: Deutsche Botschaft Ankara; Stand: 2008)
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Gebühren für Arbeitserlaubnis von Ausländern in der Türkei:
Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26740 vom 28.12.2007, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: - befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr: 90,30 YTL (ca. 53 €), bis 3 Jahre: 271,60 YTL (ca. 159 €); - unbefristete Arbeitserlaubnis: 452,90 YTL (ca. 265 €); - Arbeitserlaubnis für Selbständige: 906,30 YTL (ca. 530 €). (Stand: 2008)
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Informationen zum Gesetz 4817 "Arbeitserlaubnis für ausländische Mitbürger", das die Arbeitserlaubnis von Ausländern in der Türkei regelt.
1) Durch welche Autorität/Institution wird die Arbeitserlaubnis erteilt? Die Arbeitserlaubnis wird im Rahmen der vorhandenen Gesetze und Verordnungen vom Arbeitsministerium erteilt. In Ausnahmefällen dürfen das Gesundheitsministerium, Verteidigungsministerium, Ministerpräsidium, Innenministerium, Auswärtiges Amt und Hochschulleitungsrat eine Arbeitserlaubnis erteilen. Dabei sind sie verpflichtet, das Arbeitsministerium darüber zu unterrichten.
2) Wen betrifft das Gesetz? a) Ausländer, die in einem Angestelltenverhältnis durch einen Arbeitsvertrag in der Türkei beschäftigt sind b) Ausländer, die selbständig tätig sind c) Ausländer, die in einem Betrieb eine Ausbildung machen d) Natürliche Personen und juristische Personen, die Ausländer beschäftigen.
3) Für wen ist dieses Gesetz nicht zutreffend? a) Personen, die laut Geburtsurkunde Türken sind, aber mittels Ministerratsbeschluss die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben b) Journalisten, die gemäss Mediengesetz beschäftigt sind c) Journalisten und Medienfachleute, die für ausländische Medien arbeiten d) Personen, die durch ein Ministerium oder eine offizielle Institution gemäss Gesetzgebung eine Arbeitserlaubnis erhalten haben e) Ausländer, die gemäss Reziprozitäts-Prinzip, internationalem Recht oder EURechtsvorschriften von der Arbeitserlaubnis befreit sind. (Quelle: Deutsches Generalkonsulat Izmir; Stand: 2008)
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Gemäss Gesetzesvorschriften unterscheidet man 4 Arten der Arbeitserlaubnis in der Türkei:
1) Befristete Arbeitserlaubnis: Abhängig von der Aufenthaltserlaubnis und dem Arbeitsvertrag des Ausländers wird diese Arbeitserlaubnis für maximal 1 (ein) Jahr für die Beschäftigung in einer bestimmten Berufsgruppe oder einer bestimmten Arbeitsstätte gewährt. Nach Ablauf des Jahres kann beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf, in der gleichen Arbeitsstätte die Arbeitserlaubnis bis zu 3 (drei) Jahre gewährt werden. Nach Ablauf dieser drei Jahre kann die Arbeitserlaubnis sowohl in der gleichen Arbeitsstätte als auch für einen neuen Wirkungskreis bis zu 6 (sechs) Jahre verlängert werden. Die befristete Arbeitserlaubnis kann auch für den Ehegatten oder für die Kinder des Ausländers erteilt werden.
2) Unbefristete Arbeitserlaubnis: Die unbefristete Arbeitserlaubnis wird den Ausländern gewährt, die sich seit mindestens 8 (acht) Jahren ununterbrochen in der Türkei aufhalten oder bereits seit insgesamt 6 (sechs) Jahren im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind.
3) Arbeitserlaubnis für Selbständige: Ausländern, die seit mindestens 5 (fünf) Jahren ununterbrochen im Land leben kann eine Arbeitserlaubnis für Selbständige erteilt werden.
4) Arbeitserlaubnis in Ausnahmefällen: Desweiteren besteht die Möglichkeit, für a) Ausländer, die mit einem /einer türkischen Staatsbürger (-in) verheiratet sind und in einer ehelichen Gemeinschaft leben, b) Ausländer, die mindestens 3 (drei) Jahre mit einer /einem türkischen Staatsbürger (-in) verheiratet waren, geschieden sind, in der Türkei leben und für die Kinder, die vom türkischen Ehegatten hervorgehen, c) Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben, d) Ausländer, die vor ihrem 18. (achtzehnten) Lebensjahr in die Türkei gekommen sind und ihre schulische Ausbildung in der Türkei beendet haben e) Flüchtlinge/Emigranten, Einwanderer, Auswanderer, Zuwanderer, Aussiedler, Umsiedler, f) EU-Staatsbürger, deren Ehegatten und Kinder, g) Ausländer, die bei Botschaften, Konsulaten, Representanten von internationalen Firmen beschäftigt sind, deren Ehegatten und Kinder, h) Ausländer, die sich kurzfristig wegen wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen in der Türkei aufhalten, i) Ausländer in Schlüsselpositionen, j) ausländisches Lehrpersonal, das innerhalb einer Botschaft oder eines Konsulates in der Türkei tätig ist, ferner Beauftragte im Kulturbereich, religiöse Beauftragte, in Ausnahmefällen eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. (Quelle: Deutsches Generalkonsulat Izmir; Stand: 2008)
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Beantragung einer Arbeitserlaubnis für die Türkei:
1) Antragstellung in der Türkei: Die Arbeitserlaubnis muss beim zuständigen Arbeitsministerium beantragt werden. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis kann sowohl vom Ausländer selbst als auch vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 6 (sechs) Monate gültige Aufenthaltserlaubnis.
2) Antragstellung aus dem Ausland: Der Ausländer kann die Arbeitserlaubnis bei den für seinen ständigen Wohnistz zuständigen türkischen Botschaften beantragen.
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Notwendige Dokumente für die Beantragung der Arbeitserlaubnis für die Türkei, die an die zuständige Behörde geschickt werden muss:
a) Antrag b) Antragsformular für ausländisches Personal c) Passkopien (inklusive der türkischen Übersetzung mit notarieller Beglaubigung) d) Abschlusszeugnisse / Ausbildungsbriefe (inklusive türkischer Übersetzung und notarieller Beglaubigung) e) gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Antragstellung in der Türkei) f) Lebenslauf g) Arbeitsvertrag (bei zertifizierten Touristikunternehmen) h) Dokumente über Deviseneinkünfte i) Zeugnis j) Angleichungszertifikate der Abschlusszeugnisse (bei ausländischen Antragstellern, die im Dienstleistungsbereich tätig sein wollen) k) berufliches Führungszeugnis (bei ausländischen Antragstellern, die im Dienstleistungsbereich tätig sein wollen) l) Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung (bei ausländischen Antragstellern, die im Consultingbereich/Lehrpersonalbereich tätig sein wollen) m) ggfs. weitere Unterlagen und Dokumente, die das Ministerium zusätzlich anfordert. (Quelle: Deutsches Generalkonsulat Izmir; Stand: 2008)
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